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AGB

AGB Reisen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reiseverträge und vermittelte Leistungen

 

1. ABSCHLUSS DES PAUSCHALREISEVERTRAGES

1.1. Für alle Buchungswege direkt bei Bistroliner GmbH oder über einen Reisebürovermittler gilt:

a) Vor Abschluss des Pauschalreisevertrages muss Bistroliner GmbH den Reisenden über die erheblichen Einzelheiten zu seiner Pauschalreise sowie seinen Rechten nach der EU Richtlinie 2015/2302 unterrichten. Die Informationen zur Pauschalreise kann der Reisende den allgemeinen Informationen, der konkreten Reiseausschreibung und den folgenden Reisebedingungen entnehmen. Zu den Rechten des Reisenden gemäß der EU Richtlinie 2015/2302 hat Bistroliner GmbH in seinen Katalogen (ab August 2018) bzw. auf der Bistroliner GmbH -Webseite sowie in den Bistroliner GmbH -Buchungsstellen das dafür vorgeschriebene Formblatt hinterlegt bzw. beigefügt.

b) Grundlage des Angebots von Bistroliner GmbH und der Buchung des Reisenden sind die Reisebeschreibung, die hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung, ergänzende Informationen von Bistroliner GmbH zur jeweiligen Reise sowie eventuell vereinbarte Sonderwünsche oder getroffene Nebenabreden, sofern diese dem Reisenden bei Buchung vorliegen. Die Bistroliner GmbH kann vor Vertragsschluss jederzeit eine Änderung der Reiseausschreibung vornehmen, über die der Reisende vor Buchung informiert wird.

c) Die von Bistroliner GmbH gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis, Mehrkosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Art. 250 § 3 Nr. 1,3 bis 5, 7 EGBGB) werden nicht Bestandteil des Vertrages, sofern dies zwischen den Parteien vereinbart ist.

d) Sonderwünsche des Reisenden können in der Reisebestätigung nur als unverbindlich aufgenommen werden, es sei denn Bistroliner GmbH bestätigt dem Reisenden diese ausdrücklich als Leistungsbestandteil.

e) Orts-, Hotelprospekte oder Internetausschreibungen, die nicht von Bistroliner GmbH herausgegeben werden, sind für Bistroliner GmbH und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht von Bistroliner GmbH gemacht wurden.

f) Eine von der Reiseanmeldung abweichende oder nicht rechtzeitige Reisebestätigung ist ein neues Vertragsangebot von Bistroliner GmbH. An dieses Vertragsangebot ist Bistroliner GmbH für die Dauer von 7 Tagen gebunden. Auf Grundlage dieses neuen Angebots kommt der Vertrag zustande soweit Bistroliner GmbH den Reisenden auf die Änderung hingewiesen, seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist ggü. Bistroliner GmbH die Annahme des Vertragsangebots ausdrücklich erklärt oder konkludent durch Anzahlung oder Restzahlung des Reisepreises erklärt.

g) Mit der Reisebestätigung wird der Vertrag auch für Bistroliner GmbH verbindlich, wobei sich Bistroliner GmbH das Recht vorbehält, Irrtümer auf Grund von offensichtlichen Druck- oder Rechenfehlern bis zum Reiseantritt zu berichtigen.

h) Der Reisende hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche oder gesonderte Erklärung übernommen hat.

i) Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind von Bistroliner GmbH nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die zu einer Abänderung des vereinbarten Inhalts des Vertrages führen, über die vertraglich zugesagten Leistungen von Bistroliner GmbH hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.

1.2. Für Buchungen, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder Telefax erfolgen, gilt ergänzend:

a) Der Reisende bietet Bistroliner GmbH mit der Reiseanmeldung (Buchung) den Abschluss eines Pauschalreisevertrages verbindlich an. An diese Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Werktage gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch Bistroliner GmbH bestätigt.

b) Mit Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) beim Reisenden kommt der Vertrag zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird Bistroliner GmbH dem Reisenden eine, den gesetzlichen Vorgaben entsprechende, Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln (z.B. per E-Mail), soweit der Reisende nicht einen Anspruch auf Papierform der Reisebestätigung gem. Art. 250 § 6 I S. 2 EGBGB hat, weil der Vertragsabschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

1.3. Für Buchungen im elektronischen Rechtsverkehr (z.B. über Internet, Telemedien) gilt ergänzend:

a) Dem Reisenden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der Anwendung erläutert. Ihm steht eine Korrekturmöglichkeit (Löschung/ Zurücksetzung) seiner Eingaben im gesamten Buchungsformular zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.

b) Die zur Durchführung der elektronischen Buchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich relevant ist ausschließlich die deutsche Sprache.

c) Sofern der Vertragstext von Bistroliner GmbH gespeichert wird, ist der Reisende hierüber, sowie über die Möglichkeit des späteren Abrufs des Vertragstextes, entsprechend zu unterrichten.

d) Sobald der Reisende den Button/die Schaltfläche „zahlungspflichtig buchen“ (o.ä. Formulierung) betätigt, bietet er Bistroliner GmbH den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Kunde 10 Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch Bistroliner GmbH bestätigt.

e) Bistroliner GmbH bestätigt dem Kunden auf elektronischem Weg unverzüglich den Eingang seiner Buchung. Die Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrages dar.

f) Die Übermittlung der elektronischen Erklärung mittels Betätigung des Buttons/der Schaltfläche „zahlungspflichtig buchen“ (o.ä.) begründet noch keinen Anspruch des Reisenden auf Abschluss eines Pauschalreisevertrages auf Grundlage seiner Buchungsangaben. Es steht im Ermessen von Bistroliner GmbH, ob das Vertragsangebot des Reisenden annimmt oder nicht.

g) Mit Zugang der Reisebestätigung beim Reisenden, die auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt, kommt der Vertrag zustande.

1.4. Für im Fernabsatz (z.B. per Brief, Telefonanruf, E-Mails, Telemedien, Online-Dienste) abgeschlossene Verträge nach § 651a und § 651c BGB, besteht gem. §§ 312 VII, 312g II S. 1 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht. Dem Reisenden stehen lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte zu, z.B. das Rücktrittsrecht gem. § 651h BGB (Ziff. 6). Sofern der Vertrag nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, steht dem Reisenden ein Widerrufsrecht zu, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsabschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellungen des Verbrauchers geführt worden.

2. VERMITTELTE LEISTUNGEN - WEITERE NACH REISEBEGINN ERBRACHTE LEISTUNGEN

2.1. Sofern in der Reiseausschreibung, den Reiseunterlagen oder sonstiger Erklärungen zusätzliche Nebenleistungen (z.B. Veranstaltungen usw.) ausdrücklich und eindeutig als „vermittelt“ bezeichnet werden, ist Bistroliner GmbH nicht Veranstalter, sondern Vermittler i.S.d. § 651v BGB. In diesem Fall haftet Bistroliner GmbH nur für die Vermittlung (einschließlich von Bistroliner GmbH zu vertretender Buchungsfehler, § 651x BGB), nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (§§ 675, 631 BGB). Die vertragliche Haftung als Vermittler ist ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt.

2.2. Für Leistungen, die der Reisende nach Beginn der Erbringung einer Pauschalreiseleistung z.B. am Urlaubsziel wählt, ist Ziff. 2.1. maßgebend.

3. ANZAHLUNG | RESTZAHLUNG | MEHRKOSTEN | REISEUNTERLAGEN

3.1. Bistroliner GmbH und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers klar, verständlich und in hervorgehobener Weise übergeben wurde.

3.2. Die Zahlung ist 14 Tage vor Reisebeginn ohne nochmalige Aufforderung fällig, sofern die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 11 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen, welche weniger als 14 Tage vor Reisebeginn getätigt werden, ist der Gesamtpreis nach Erhalt der Reisebestätigung sofort fällig.

3.3. Als Zahlungsarten akzeptiert Bistroliner GmbH nur Barzahlung oder Überweisung. Eine EC- oder Kreditkartenzahlung ist in den Bistroliner GmbH -Filialen nicht möglich.

3.4. Leistet der Reisende die Zahlung nicht entsprechend der vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl Bistroliner zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seinen gesetzlichen Informationspflichten nachgekommen und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückhaltungsrecht des Reisenden besteht, so ist Bistroliner berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und von dem Reisenden die Rücktrittskosten (Ziff. 6.3) zu fordern. Für die zweite Mahnung erhebt Bistroliner eine Mahnkostenpauschale i. H. v. 3,00€. Dem Reisenden bleibt es unbenommen, nicht entstandene oder wesentlich niedrigere Kosten nachzuweisen.

3.5. Die Gebühren im Falle einer Stornierung (Ziff. 6),Bearbeitungs- (Ziff. 7) und Umbuchungsgebühren (Ziff. 8) werden jeweils sofort fällig.

3.6. Folgende Mehrkosten sind im Gesamtpreis nicht enthalten und vom Reisenden gesondert zu zahlen, es sei denn Bistroliner GmbH bestätigt dem Reisenden diese ausdrücklich als Leistungsbestandteil:

Zur Sicherheit des Reisenden wird der Abschluss einer Reisegepäck-, Reiseunfall-, Reisehaftpflicht- und Reisekrankenversicherung, die auch die Kosten der Rückbeförderung bei Unfall/Krankheit deckt, ebenso eine Reiserücktrittskosten- mit Reiseabbruchversicherung empfohlen. Die Versicherungsprämie wird unmittelbar nach Abschluss fällig.

Eventuelle Kurtaxe, City Tax bzw. Übernachtungssteuer (o.ä. Bezeichnung) ist zahlbar vor Ort.

Eintritts- und Besichtigungsgelder, Visagebühren, optionale Zuschläge für Eintrittskarten,

Ausflüge, die als „Möglichkeit“, „Gelegenheit“ oder „fakultativ“ beschrieben werden sind grds. vom Reisenden gesondert zu zahlen; die Durchführung erfolgt nur bei genügender Teilnehmerzahl (Ziff. 11).

3.7. Der Versand der Reiseunterlagen mit der Abfahrtzeit erfolgt ca. 8 bis 10 Tage vor Reisebeginn, sofern die vollständige Zahlung des Reisepreises bei Bistroliner GmbH eingegangen ist.

3.8. Fallen durch vom Kunden zu vertretene Umstände, ohne mitwirkendes Verschulden des Reiseveranstalters, bei der Vorbereitung oder Durchführung der Reise, zusätzliche Kosten für Vertragsleistungen an (z. B. wegen einer erforderlichen kostenpflichtigen Ticketänderung, u. a. bei fehlerhaften Namensangaben des Kunden), so kann der Reiseveranstalter – nach seiner Wahl – verlangen, dass der Kunde diese ersetzt oder die Zahlung gemäß dem vom jeweiligen Leistungsträger geltenden Zahlungsbestimmungen direkt an diese vornimmt.

4. LEISTUNGSÄNDERUNGEN VOR REISEBEGINN

4.1. Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden (z.B. wegen besonderen Gegebenheiten der Schifffahrt) und von Bistroliner GmbH nicht wieder Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

4.2. Das Gleiche gilt bei Schiffsreisen für Änderungen, über die alleine der Kapitän entscheidet: Änderungen der Fahrtzeit und/oder der Routen z.B. aus Sicherheits- oder Witterungsgründen (z.B. Hoch- bzw. Niedrigwasser), das ganz oder teilweise Ausfallen von Teilstrecken oder die Durchführung von Teilstrecken mit anderen Verkehrsmitteln, das Entfallen von oder Änderungen bei Ausflugsprogrammen; in Einzelfällen können Hotelübernachtungen erforderlich werden.

4.3. Bistroliner GmbH ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. E-Mail, Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

4.4. Sofern eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Eigenschaft der vereinbarten Reiseleistung vorliegt, ist der Reisende berechtigt, innerhalb der von Bistroliner GmbH mit Information über die Vertragsänderung gesetzten angemessenen Frist die Vertragsänderung anzunehmen, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, soweit Bistroliner GmbH eine solche Reise angeboten hat. Es steht im Ermessen des Reisenden, ob er auf die Mitteilung von Bistroliner GmbH reagiert oder nicht. Reagiert der Reisende nicht oder nicht fristgemäß, gilt das Vertragsangebot von Bistroliner GmbH als angenommen. Hierauf ist der Reisende in der Erklärung gem. Ziff. 4.2. in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen. Weiteres regelt § 651g BGB.

4.5. Wird die erhebliche Änderung oder Ersatzreise angenommen, so hat der Reisende Anspruch auf Minderung (§ 651m I BGB), wenn die Ersatzreise nicht mindestens gleichwertig ist. Ergeben sich durch die Änderung für Bistroliner GmbH geringere Kosten, so ist dem Reisenden der Differenzbetrag zu erstatten (§ 651m II BGB). Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

5. PREISÄNDERUNGEN NACH VERTRAGSABSCHLUSS

5.1. Bistroliner GmbH kann Preiserhöhungen bis 8% des Reisepreises nach Vertragsschluss vornehmen, sofern sich die Erhöhung des Reisepreises unmittelbar aus einer nach Vertragsschluss erfolgten Erhöhung der Beförderungskosten (z.B. Treibstoff, andere Energieträger), Erhöhung der Steuern oder sonstiger Abgaben (z.B. Touristenabgaben, Hafen-, Flughafengebühren), oder Änderung der für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse ergibt. Die hierauf beruhenden Änderungen des vereinbarten und geänderten Reisepreises (Differenz) werden an Hand der Zahl der Reisenden errechnet, auf den einzelnen Reisenden umgerechnet und anteilig erhöht.

5.2. Die Preiserhöhung ist nicht wirksam, sofern Bistroliner GmbH den Reisenden nicht klar und verständlich über die Preiserhöhung, deren Gründe und Berechnung bis 20 Tage vor Reisebeginn (eingehend beim Kunden) auf einem dauerhaften Datenträger informiert.

5.3. Sofern die vorbehaltene Preiserhöhung 8% des Reisepreises übersteigt, kann Bistroliner GmbH die Preiserhöhung nur unter den Voraussetzungen des § 651g BGB vornehmen. Bistroliner GmbH  kann dem Reisenden eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass dieser innerhalb der von Bistroliner GmbH gesetzten angemessenen Frist das Angebot zur Preiserhöhung oder wahlweise die Teilnahme an einer Ersatzreise annimmt oder unentgeltlich vom Vertrag zurücktritt. Es steht im Ermessen des Reisenden, ob er auf die Mitteilung von Bistroliner GmbH reagiert oder nicht. Reagiert der Reisende nicht oder nicht fristgemäß, gilt das Vertragsangebot von Bistroliner GmbH als angenommen. Hierauf ist der Reisende in der Erklärung gem. Ziff. 5.2 in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen.

5.4. Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, sofern sich die in Ziff. 5.1 genannten Faktoren nach Vertragsabschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für Bistroliner GmbH führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von Bistroliner GmbH zu erstatten. Von diesem Mehrbetrag darf Bistroliner GmbH die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Bistroliner GmbH hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

6. RÜCKTRITT DURCH DEN KUNDEN VOR REISEBEGINN | STORNOKOSTEN

6.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist ggü. Bistroliner GmbH zu erklären. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Bistroliner GmbH. Sofern die Reise über einen Reisevermittler gebucht worden ist, kann die Rücktrittserklärung auch diesem ggü. abgegeben werden. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

6.2. Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert Bistroliner GmbH den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann Bistroliner GmbH eine angemessene Entschädigung verlangen. Dies gilt nur, soweit der Rücktritt nicht von Bistroliner GmbH zu vertreten ist oder unvermeidbare außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung der Reisenden an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind außergewöhnlich und unvermeidbar, wenn sie nicht der Kontrolle von Bistroliner GmbH unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

6.3. Bistroliner GmbH hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d.h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung durch den Reisenden pro Person wie folgt berechnet:

A = Kreuzfahrten /Bus-Flusskreuzfahrten /Kurreisen /Musical-, Opern-, Konzertreisen

B = Flugpauschalreisen mit Linien- oder Charterflug

C = Busreisen

 Zugang vor Reisebeginn      A   B   C
 bis 45. Tag  25%  25%  10%
 44. bis 22. Tag  40%  50%  30%
 21. bis 15. Tag  70%  75%  40%
 14. bis 7. Tag  80%  80%  60%
 ab 6. Tag  85%  85%  80%
 Nichtantritt am Tag der Anreise  90%  90%  90%

 

Für Reisen in Verbindung mit Eintrittskarten gilt: Der Reisende hat 100% des Kartenpreises zu zahlen, da die Eintrittskarten nicht zurückgegeben werden können.

6.4. Dem Reisenden bleibt es unbenommen, Bistroliner GmbH nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Entschädigungspauschale.

6.5. Die Rücktrittsgebühren sind auch dann zu entrichten, sofern sich der Reisende nicht rechtzeitig zu den in den Reiseunterlagen bekannt gegebenen Zeiten am Abfahrtsort einfindet oder wenn die Reise wegen Fehlens von Reisedokumenten (z.B. Personalausweis) nicht angetreten wird und Bistroliner GmbH das Fehlen nicht zu vertreten hat.

6.6. Bistroliner GmbH behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen in Ziff. 6.3 eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit Bistroliner GmbH nachweist, dass wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist Bistroliner GmbH verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

6.7. Nach dem Rücktritt des Reisenden ist Bistroliner GmbH zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet. Die Rückerstattung hat unverzüglich, auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu erfolgen.

6.8. Die Pflicht zur Zahlung der Versicherungsprämie wird vom Rücktritt nicht berührt.

7. VERTRAGSÜBERTRAGUNG - ERSATZREISENDE

7.1. Der Reisende kann bei Zugang nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn, auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintritt. Dieses Recht bleibt durch die vorstehenden Bedingungen (Ziff. 6) unberührt.

7.2. Bistroliner GmbH kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.

7.3. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende Bistroliner GmbH gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Bistroliner GmbH ist berechtigt für die ihm durch die Teilnahme des Ersatzreisenden entstehenden Bearbeitungskosten pauschal 15,00 € pro Reisendem zu verlangen. Gegenüber Leistungsträgern (z.B. Hotels, Fluggesellschaften usw.) tatsächlich entstehende Mehrkosten werden gesondert berechnet. Bistroliner GmbH darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und Bistroliner GmbH tatsächlich entstanden sind.

7.4. Bistroliner GmbH hat dem Reisenden nachzuweisen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.

8. ÄNDERUNGEN AUF VERLANGEN DES REISENDEN - UMBUCHUNG

8.1. Ein Anspruch des Reisenden nach Vertragsabschluss auf Änderung hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, sofern die Umbuchung erforderlich ist, weil Bistroliner GmbH keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos. Wird auf Wunsch des Reisenden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, erhebt Bistroliner GmbH ein pauschaliertes Umbuchungsentgelt von 20,00 € pro Reisendem. Gegenüber Leistungsträgern (z.B. Hotels, Fluggesellschaften usw.) tatsächlich entstehende Mehrkosten werden gesondert berechnet.

8.2. Solche Umbuchungen sind nur bis zum 45. Tag vor Reiseantritt möglich. Umbuchungswünsche ab dem 44. Tag vor Reiseantritt können, sofern ihre Durchführung möglich ist, nur nach Rücktritt vom Vertrag gemäß Ziff. 6 und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

9. BEFÖRDERUNG

9.1. Gepäck wird im normalen Umfang - max. 20 kg sowie ein Handgepäckstück pro Person - kostenlos mitbefördert. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf die Mitnahme von Gepäck besteht nicht. Der Reisende hat eigenverantwortlich darauf zu achten, dass sein Gepäck bei der Abfahrt vollständig zur Verladung am Reisebus steht. Für Geld oder Wertgegenstände im Gepäck/Handgepäck übernimmt Bistroliner GmbH keine Haftung.

9.2. Die Beförderung erfolgt im modernen Fernreisebus laut Ausschreibung. Auf Zubringer- und Abbringerstrecken können Fahrzeuge eingesetzt werden, die nicht dem ausgeschriebenen Komfort entsprechen.

9.3. Sitzplatzreservierungen führt Bistroliner GmbH, wenn möglich, nach den Wünschen des Reisenden durch. Bistroliner GmbH weist jedoch darauf hin, dass kein Rechtsanspruch auf bestimmte Sitzplatznummern besteht, da es jederzeit zu Busänderungen/-verschiebungen beim Einsatzplan kommen kann.

9.4. Der Reisende hat den Anweisungen des Fahrers und sonstiger Mitarbeiter von Bistroliner GmbH Folge zu leisten, sofern sich diese Anweisungen auf die Durchführung und Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, Sicherheits- und Einreisevorschriften beziehen, die Anweisungen objektiv berechtigt sind, der Ermöglichung und Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Fahrtablaufs dienen oder um unzumutbare Beeinträchtigungen für Fahrer/ Fahrgäste zu verhindern oder zu unterbinden. Personen, die sich diesen Anweisungen widersetzen, betrunkene Personen, oder solche die Mitreisende belästigen, Einrichtungen usw. beschädigen, werden von der Beförderung ausgeschlossen, soweit sie eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder anderer Fahrgäste darstellen oder aus anderen Gründen die Beförderung unzumutbar ist. Der Reisende hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Rückbeförderung, Übernahme der Rückreisekosten oder sonstige Rückgriffansprüche gegenüber UR. Siehe Ziff. 13.

9.5. Die vorhandenen Sitzgurte sind während der Fahrt anzulegen. Die Sitzplätze dürfen während der Fahrt nur kurzzeitig verlassen werden. Der Reisende ist verpflichtet, besonders in der Nähe von Türen, sich einen festen Halt zu verschaffen, so dass er bei den im Betrieb unvermeidlichen Schwankungen und Stößen weder selbst Schaden erleidet noch anderen Schaden zufügt. Für Schäden, die durch Außerachtlassen dieser Vorsichtsmaßnahme entstehen, hat der Reisende einzustehen. Sonstige Ansprüche bleiben unberührt.

9.6. Das Rauchen im Bus ist nicht gestattet (auch keine E-Zigaretten).

9.7. Vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigungen oder Verunreinigungen des Fernreisebusses durch den Reisenden werden je nach Umfang zusätzlich berechnet (z.B. Reinigungspauschale für Erbrochenes 60 €).

9.8. Die Bordtoilette ist nur in Notfällen zu benutzen. Wenn der Abwassertank komplett gefüllt ist, kann die Toilette nicht mehr genutzt werden. Auf Raststätten, Rasthöfen etc. mit Toilettenanlagen sind diese zu nutzen und nicht die Bordtoilette. In den Wintermonaten ist die Bordtoilette unter Umständen nicht benutzbar.

9.10. Der Reisende hat sich zu den vereinbarten Abfahrtszeiten am vereinbarten Abfahrtsort einzufinden. Ist der Reisende nicht rechtzeitig am vereinbarten Abfahrtsort, hat er keinen Anspruch auf Rückbeförderung, Übernahme der Rückreisekosten o. sonstige Rückgriffansprüche ggü. Bistroliner GmbH.

10. NICHT IN ANSPRUCH GENOMMENE LEISTUNGEN

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden und zu deren vertragsgemäßer Erbringung Bistroliner GmbH in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z.B. Reiseabbruch), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Bistroliner GmbH wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen, es sei denn, es handelt sich um völlig unerhebliche Leistungen oder einer Erstattung stehen gesetzliche/ behördliche Bestimmungen entgegen. Bistroliner GmbH ist berechtigt, 20 % des erstatteten Betrages als Ausgleich für seine Mühen und Kosten einzubehalten.

11. RÜCKTRITT DES REISEVERANSTALTERS WEGEN NICHTERREICHENS DER MINDESTTEILNEHMERZAHL

11.1. Die Mindestteilnehmerzahl pro Reise beträgt 15 Personen. Dies gilt auch für zusätzlich buchbare Ausflüge.

11.2. Bistroliner GmbH kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl vom Vertrag zurücktreten, sofern er in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung die Mindestteilnehmerzahl beziffert, sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und in der Reisebestätigung auf die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittfrist hingewiesen hat.

11.3. Ein Rucktritt durch Bistroliner GmbH ist bei einer Reise von

mehr als sechs Tagen, 20 Tage vor Reisebeginn zu erklären.

zwei bis höchstens sechs Tagen, 14 Tage vor Reisebeginn zu erklären.

11.4. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat Bistroliner GmbH unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.

11.5. Infolge des Rücktritts verliert Bistroliner GmbH den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reisende erhält die auf den Reisepreis erbrachten Zahlungen unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem erklärten Rücktritt, zurück.

12. RÜCKTRITT DES REISEVERANSTALTERS BEI UNVERMEIDBAREN, AUSSERGEWÖHNLICHEN UMSTÄNDEN

12.1. Bistroliner GmbH kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er infolge unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände (siehe Ziff. 6.2) an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund erklärt.

12.2. Infolge des Rücktritts verliert Bistroliner GmbH den Anspruch auf den Reisepreis. Der Reisende erhält die auf den Reisepreis erbrachten Zahlungen unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem erklärten Rücktritt, zurück.

13. KÜNDIGUNG DURCH BISTROLINER GMBH AUS VERHALTENSBEDINGTEN GRÜNDEN

13.1. Bistroliner GmbH kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung durch Bistroliner GmbH nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies findet keine Anwendung, sofern das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von Bistroliner GmbH beruht.

13.2. Kündigt Bistroliner GmbH, so behält Bistroliner GmbH den Anspruch auf den Reisepreis. Bistroliner GmbH muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die Bistroliner GmbH aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

13.3. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z.B. Information des Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.

14. MITWIRKUNGSPFLICHTEN UND RECHTE DES REISENDEN

14.1. Reisemängel

14.1.1. Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, ist der Reisende verpflichtet, einen aufgetretenen Reisemangel während der Reise vor Ort unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, kann der Reisende gem. § 651o II BGB keine Minderung nach § 651m BGB oder Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen.

14.1.2. Adressat der Mängelanzeige vor Ort ist die Reiseleitung oder ein Vertreter von Bistroliner GmbH (Busfahrer). Sind eben genannte nicht vorhanden oder vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel Bistroliner GmbH an dessen Sitz unter den unten angegebenen Kontaktdaten zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit wird der Reisende in der Reisebestätigung, spätestens mit den Reiseunterlagen sowie mit diesen Reisebedingungen, unterrichtet. Der Reisende kann die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Reise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.

14.1.3. Der Reisende kann gem. § 651k I BGB Abhilfe verlangen. Bistroliner GmbH ist daraufhin verpflichtet den Reisemangel zu beseitigen. Wenn Bistroliner GmbH nicht innerhalb der vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist abhilft, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wird die Abhilfe verweigert oder ist sie sofort notwendig, bedarf es keiner Frist. Bistroliner GmbH kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In diesen Fällen gilt § 651k III bis V BGB. Bistroliner GmbH ist verpflichtet, den Reisenden über Ersatzleistungen, Rückbeförderung etc. und Folgen konkret zu informieren und seine Beistandspflichten zu erfüllen (§ 651q BGB). Der Vertreter von Bistroliner GmbH ist beauftragt für mögliche Abhilfe zu sorgen. Er ist nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

14.1.4. Können nach Beginn der Reise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Wird die Reise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist kündigen. Verweigert Bistroliner GmbH die Abhilfe oder ist sie sofort notwendig, kann der Reisende ohne Fristsetzung kündigen. Die Folgen der Kündigung ergeben sich aus § 651l II, III BGB.

14.2. Gepäckschäden und Verspätungen bei Flugreisen

Bei Schäden oder Zustellungsverzögerungen von aufgegebenem Gepäck bei Flugreisen ist dies unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft schriftlich anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen i.d.R. Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck Bistroliner GmbH, seinem Vertreter oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die P.I.R. an die Fluggesellschaft innerhalb o.g. Fristen zu erstatten.

14.3. Reiseunterlagen

Der Kunde hat Bistroliner GmbH oder seinen Reisevermittler, über den er die Reise gebucht hat, zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen nicht innerhalb von 8 bis 10 Tagen vor Reisebeginn erhält.

14.4. Beistandspflicht

Bistroliner GmbH hat dem Reisenden im Falle des § 651k IV BGB oder aus anderen Gründen in Schwierigkeiten unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu gewährleisten, insbesondere durch Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularische Unterstützung, Unterstützung bei Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen, Unterstützung bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten. Dabei bleibt § 651 k Abs. 3 BGB unberührt.

15. HAFTUNG FÜR BUCHUNGSFEHLER

Der Reisende hat Anspruch auf Ersatz des Schadens für den ein technischer Fehler im Buchungssystem von Bistroliner GmbH ursächlich ist, es sei denn Bistroliner GmbH hat diesen technischen Fehler nicht zu vertreten oder der durch Fehler während des Buchungsvorgangs durch Bistroliner GmbH verursacht worden ist, es sei denn der Fehler ist Schuld des Reisenden oder wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.

16. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

16.1. Die vertragliche Haftung von Bistroliner GmbH für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist je Reisenden und Reise auf den 3-fachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach intern. Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von dieser Beschränkung unberührt.

16.2. Bistroliner GmbH haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Theaterbesuche usw.), sofern diese Leistungen in der Reiseausschreibung und Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelnden Vertragspartners als Fremdleistung so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Leistungen von Bistroliner GmbH sind. Die §§ 651b, 651c, 651w sowie 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.

16.3. Bistroliner GmbH haftet jedoch wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von Bistroliner GmbH ursächlich geworden ist und für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten.

17. VERJÄHRUNG | GELTENDMACHUNG | ABTRETUNG V. ANSPRÜCHEN

17.1. Ansprüche nach den § 651i III Nr. 2, 4-7 BGB hat der Reisenden gegenüber Bistroliner GmbH oder dem Reisevermittler (z.B. Reisebüro), der die Buchung vorgenommen hat, geltend zu machen. Es wird dem Reisenden empfohlen seine Ansprüche in Textform geltend zu machen.

17.2. Die Ansprüche des Reisenden aus § 651i III BGB - ausgenommen Körperschäden - verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Pauschalreise nach dem Vertrag nach enden sollte, § 651 j BGB.

17.3. Die Abtretung von Ansprüchen gegen Bistroliner GmbH ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht unter mitreisenden Familienangehörigen oder Mitreisenden einer gemeinsam angemeldeten Gruppe.

18. INFORMATIONSPFLICHTEN ÜBER DIE IDENTITÄT DES AUSFÜHRENDEN LUFTFAHRTUNTERNEHMENS

Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet Bistroliner GmbH, den Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, ist Bistroliner GmbH verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft(en) zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald Bistroliner GmbH weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss Bistroliner GmbH den Reisenden informieren. Wechselt die dem Reisenden als ausführend genannte Fluggesellschaft, muss Bistroliner GmbH den Reisenden unverzüglich über den Wechsel informieren. Die "Black List" (Fluggesellschaften, denen die Luftraumnutzung über den Mitgliedstaaten untersagt ist), ist im Internet abrufbar unter http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm

19. PASS-, VISA- UND GESUNDHEITSVORSCHRIFTEN

19.1. Bistroliner GmbH wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von ggf. notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.

19.2. Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen gültigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittkosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn Bistroliner GmbH schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

19.3. Bistroliner GmbH haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass Bistroliner GmbH eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

20. RECHTSWAHL | GERICHTSSTAND

20.1. Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem Reisenden und Bistroliner GmbH findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Soweit bei Klagen des Reisenden gegen Bistroliner GmbH im Ausland für die Haftung von Bistroliner GmbH dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bzgl. der Rechtsfolgen, insb. hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Reisenden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

20.2. Der Reisende kann Bistroliner GmbH an dessen Sitz verklagen. Für Klagen von Bistroliner GmbH gegen den Reisenden ist sein Wohnsitz maßgeblich, sofern es sich nicht um Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen handelt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist Gerichtsstand der Sitz von BR.

21. VERBRAUCHERSTREITBEILEGUNG

Bistroliner GmbH ist nach dem Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung dazu verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass es für Beschwerdefälle sogenannte Schlichtungsstellen gibt, an die sich der Reisende wenden kann (z.B. Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle unter www.verbraucher-schlichter.de). Bistroliner GmbH ist grundsätzlich weder bereit noch verpflichtet, an einem freiwilligen Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für Bistroliner GmbH verpflichtend würde, informiert Bistroliner GmbH den Verbraucher hierüber in geeigneter Form. Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online- Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten für Vertragsabschlüsse, die im elektronischen Rechtsverkehr z.B. über die Internetseite von Bistroliner GmbH oder mittels E-Mail geschlossen wurden, bereit.

22. KUNDEN DATEN - DATENSCHUTZ

Bistroliner GmbH erhebt, nutzt und verarbeitet die Daten des Reisenden auf der Grundlage der geltenden EU-Datenschutzgrundverordnung zur Durchführung der Verträge, zur Pflege der laufenden Kundenbeziehung und um dem Kunden Informationen über aktuelle Reiseangebote zuzusenden. Die Daten des Kunden werden bei Bistroliner GmbH gespeichert und stehen betriebsintern zur Verfügung. Sofern Dritte beteiligt sind (z.B. Dienstleister, Leistungsträger) erhalten diese die personenbezogenen Daten ausschließlich zweckbestimmt im Rahmen der Reiseabwicklung. Der Kunde kann jederzeit ggü. Bistroliner GmbH der Verwendung seiner Daten für Werbezwecke widersprechen. Nähere Informationen zum Datenschutz finden Sie auf der Bistroliner GmbH Webseite sowie der Rückseite der Reisebestätigung.

23. SALVATORISCHE KLAUSEL

Sofern einzelne Bestimmungen des Pauschalreisevertrages unwirksam sein sollten, hat dies nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Das Gleiche gilt für die vorstehenden Allgemeinen Reise- und Beförderungsbedingungen.

 

Wittmund, im Juli 2022

 

Bistroliner GmbH

Vertreten durch Malgorzata Ziolnowska

Drechslerweg 2
26409 Wittmund

E-Mail: info@bistroliner.de

Tel. 0049- (0) 4462 - 5841
Fax 0049- (0) 4462 - 921124

Notruf-Mobil 0049- (0) 171-6749288

AGB Miet-Omnibusverkehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Miet-Omnibusverkehr


Sehr geehrter Kunde,

bitte schenken Sie diesen Geschäftsbedingungen Ihre Aufmerksamkeit; denn mit Ihrer Bestellung erkennen Sie (nachfolgend jeweils "Mieter" genannt) diese Bedingungen an. Sie gelten für alle Aufträge der Firma Bistroliner GmbH (nachfolgend jeweils "Vermieter" genannt) für den Geschäftsbereich MIETVERKEHR. Tritt der Vermieter gleichzeitig als "Reiseveranstalter" im Sinne von 651 BGB auf, so gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reiseverträge von Busunternehmen aus unserem Geschäftsbereich REISE.

  1. Abschluss des Vertrages

1.1 Der Vertrag soll schriftlich mit den Formularen des Vermieters (Bestellung und Bestätigung) abgeschlossen werden. Sämtliche Abreden, Zusatzabsprachen und Nebenabreden sollen schriftlich erfasst werden.

1.2 An die Bestellung ist der Mieter 10 Tage gebunden. Innerhalb dieser Frist wird der Mietvertrag durch den Vermieter bestätigt. Kurzfristige Anmietungen werden vom Vermieter unverzüglich bestätigt

1.3 Telefonisch nimmt der Vermieterverbindliche Reservierungen vor, auf die der Mietvertrag durch schriftliche Bestellung und Bestätigung, die dem Mieter unverzüglich zugesandt werden, abgeschlossen wird (Mietvertrag). Die zugesandte Bestellung hat der Mieter unverzüglich unterschrieben an den Vermieter zurückzusenden. Der Vermieter kann von der verbindlichen Reservierung Abstand nehmen, wenn der Mieter es auf Aufforderung wiederum unterlässt, die Bestellung zurückzusenden. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung der Reservierungsabrede bleiben hiervon unberührt. Für Fax, Email oder ähnliche Medien gilt diese Bestimmung entsprechend.

  1. Zahlung der Vergütung

2.1 Der Mieter hat den vereinbarten Mietpreis zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen.

2.2 Der Mieter hat mit Abschluss des Mietvertrages eine Anzahlung von 10 % der Vergütung, höchstens 50,00 EUR pro Überlassungstag, im Voraus unverzüglich zu entrichten, soweit nichts Abweichendes vereinbart wird. Der Restrnietpreis ist spätestens vor Mietbeginn zu zahlen.

2.3 Nebenkosten (Straßen- und Parkgebühren, Übernachtungskosten für den/die Chauffeure etc.) sind im Mietpreis enthalten, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird.

2.4 Leistungsänderungen auf Wunsch des Mieters werden zusätzlich entsprechend den allgemein gültigen Sätzen des Vermieters berechnet.

2.5 Der Mieter hat für die Verpflichtung der Mitfahrer einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch gesonderte ausdrückliche schriftliche Erklärung übernommen hat.

  1. Leistungen

3.1 Durch den Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter zur Überlassung des vereinbarten Fahrzeugs oder im Fall der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs auch anderer Unternehmen, soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden.

3.2 Der Vermieter verpflichtet sich, geeignete und zuverlässige Chauffeure zu stellen. Ohne besondere Absprache wird nur ein Chauffeur eingesetzt, der lediglich im Rahmen der gesetzlichen Lenk-, Schicht- und Ruhezeiten tätig werden darf.

3.3 Der Mietpreis bezieht sich auf die vereinbarten Leistungen. Nicht enthalten sind Leistungen, die sich aufgrund von Änderungswünschen des Mieters oder Fahrtverlängerungen oder durch nicht vorhersehbare und vom Vermieter nicht zu vertretende Umstände sowie das Verhalten des Mieters und seiner Mitfahrerergeben.

3.4 Im Übrigen werden die Mietleistungen nach den vereinbarten Vorgaben des Mieters erbracht. Die Programmgestaltung, die Beaufsichtigung des Gepäcks und des im Fahrzeug zurückgelassenen Gepäcks, das Be- und Entladen des Gepäcks, das Einhalten des Fahrplans und der Fahrtzeiten, die Beaufsichtigung der Fahrgäste. die Einhaltung der Devisen-, Pass-, Visa-, Gesundheitsvorschriften sowie sonstiger Bestimmungen für Fahrgäste, fallen in den Aufgabenbereich des Mieters, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen ist. Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters in Ziff. 9 geregelt, soweit Ansprüche aus Pflichtverletzungen in Betracht kommen.

3.5 Auf unvorhergesehene Straßen- und Witterungsverhältnisse, Aufenthalte durch z, B. Grenzkontrollen sowie trotz ordnungsgemäßer Wartung auftretende technische Defekte hat der Vermieter keinen Einfluss. Unberührt bleibt die Pflicht des Vermieters, sich um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu bemühen, bzw. die Gewährleistungsansprüche nach Ziff. 7.

3.6 Der Vermieter stellt dem Mieter für Gepäck bis zu 20 kg je Person (Koffer und Behältnisse in üblichem Umfang) Gepäckraum im Mietfahrzeug zur Verfügung. Gefährliche, verderbliche, entzündbare oder explosive Gegenstände dürfen nicht mitgeführt werden. Sperrige Gegenstände (Ski, Sportgeräte, Surfbretter etc.) sowie Tiere werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter in das Mietfahrzeug aufgenommen.

3.7 Sämtliche Gegenstände, sperriges Handgepäck etc. werden im Fahrzeug nur zugelassen, wenn wesentliche Beschädigungen, Verschmutzungen oder Gefährdungen ausgeschlossen sind.

  1. Änderung des Vertrages

4.1 Leistungsänderungen durch den Mieter können nur in Absprache mit dem Vermieter oder seinem Personal vorgenommen werden. Änderungen vor Überlassung des Fahrzeuges sollen schriftlich vereinbart werden.

4.2 Der Vermieter kann Leistungsänderungen vornehmen, sofern diese erforderlich sind, nicht treuewidrig herbeigeführt werden, dem Mieter zumutbar sind und von der versprochenen Leistung nicht wesentlich abweichen. Über wesentliche Änderungen vor Überlassung des Fahrzeuges wird der Vermieter den Mieter unverzüglich informieren.

  1. Pflichten des Mieters

5.1 Der Mieter sowie die von ihm betreuten Personen haben den erforderlichen sachlich gebotenen Anweisungen des Chauffeurs Folge zu leisten. Das gilt vor allem hinsichtlich sicherheits- und ordnungsbezogener Anweisungen.

5.2 Der Mieter ist verpflichtet, für die Einhaltung der Ordnung und ein entsprechendes Verhalten seiner Fahrgäste zu sorgen, insbesondere Beschädigungen und Missbrauch der Fahrzeugeinrichtungen oder auch Verunreinigungen auszuschließen. Insbesondere hat der Mieter Fahrgäste nach schweren Verstößen abzumahnen und bei Fruchtlosigkeit der Abmahnung von der weiteren Beförderung auszuschließen.

5.3 Werden schwerwiegende Störungen der in Ziff. 5.2. genannten Art nach erfolgloser Abmahnung des Vermieters oder seines Personals nicht beendet, so kann der Vermieter den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Die Abmahnung kann bei offensichtlicher Erfolglosigkeit entfallen. Eine sofortige Kündigung ist auch zulässig, wenn sie aus besonderen Gründen unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist. Der Anspruch auf den Mietpreis bleibt unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen und der Vorteile anderweitigen Einsatzes des Mietfahrzeuges unberührt. Der Anspruch auf Ersatz weiterer Schäden bleibt dem Vermietervorbehalten.

5.4 Im Übrigen bleibt die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund durch beide Parteien unberührt.

  1. Rücktritt vom Mietvertrag - Nichtinanspruchnahme des Mietfahrzeuges

6.1 Nimmt der Mieter das angemietete Fahrzeug nicht in Anspruch, weil er oder seine Fahrgäste verhindert sind oder die Anmietung infolge von Umständen entfällt, die in der Sphäre des Mieters bzw. seiner Fahrgäste liegen, so tritt keine Befreiung von der Verpflichtung auf Zahlung des Mietpreises ein. Der Vermieter muss sich ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einem anderweitigen Einsatz des Mietfahrzeuges anrechnen lassen. Hierbei hat der Mieter grundsätzlich folgende Pauschalen zu entrichten, wobei darüber hinausgehende Mietzahlungen unverzüglich zu erstatten sind:

  • Mitteilung der Nichtinanspruchnahme bis zu dreißig Tagen vor Überlassung des Fahrzeuges 10% des Mietpreises, jedoch höchstens 50 EUR pro Anmiettag
  • Mitteilung der Nichtinanspruchnahme bis zu elf Tagen vor Überlassung des Fahrzeugs 30% des Mietpreises,
  • Mitteilung der Nichtinanspruchnahme ab dem zehnten Tag vor Fahrtantritt 50% des Mietpreises.

Dem Besteller bleibt es unbenommen, keinen oder einen niedrigeren Anspruch des Beförderers nachzuweisen.

6.2 Kann der Vermieter ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug aus unvorhersehbaren schwerwiegenden Umständen oder infolge trotz ordnungsgemäßer Wartung auftretender technischer Defekte nicht zur Verfügung stellen, so werden beide Teile von ihren Leistungsverpflichtungen frei, sofern der Vermieter die Nichtüberlassung nicht zu vertreten hat. Der Vermieter ist zur unverzüglichen Information verpflichtet, wenn einer dieser Fälle eintritt. Unberührt hiervon bleibt die Verpflichtung des Vermieters, sich um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu bemühen. Treten derartige Umstände während der Mietzeit auf, so ist der Mieter entsprechend der erbrachten Leistung zur anteiligen Zahlung verpflichtet, sofern der Vermieter die Nichtüberlassung nicht zu vertreten hat. Der Vermieter ist in diesen Fällen verpflichtet, den Mieter organisatorisch und beratend zu unterstützen und insbesondere für Ersatzleistungen, soweit möglich, auf Kosten des Mieters zu sorgen bzw. erforderliche Unterkünfte auf Kosten des Mieters zu beschaffen. Weitergehende Ansprüche bestehen in diesen Fällen nicht.

6.3 Der Mieter ist zum Rücktritt vom Mietvertrag berechtigt, wenn die Vermieterleistungen z.B. infolge eines trotz ordnungsgemäßer Wartung des Mietfahrzeuges eintretenden Defekts erheblich und unzumutbar verändert werden. Tritt dies während der Mietzeit ein, so gilt Ziff. 6.2. entsprechend.

  1. Gewährleistung

7.1 Bei mangelhafter Leistung des Vermieters hat der Mieter nur eine angemessene herabgesetzte Miete (Minderung) zu zahlen.

7.2 Besteht der Mangel bereits bei Vertragsabschluss, so kann der Mieter Schadensersatz verlangen.

7.3 Wird der Mangel schuldhaft durch den Vermieter oder sein Personal herbeigeführt, so kann der Mieter Schadensersatz verlangen.

7.4 Befindet sich der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug, so kann der Mieter Schadensersatz verlangen.

7.5 Die in Ziff. 7.2. bis 7.4. betroffenen Schadensersatzansprüche stehen dem Mieter unbeschadet der Minderung nach Ziff. 7.1. zu.

7.6 Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn der Vermieter mit der Mangelbeseitigung im Verzug ist oder die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Mietgegenstandes notwendig ist.

7.7 Zeigt sich während der Mietzeit ein Mangel des Mietfahrzeuges oder wird eine Vorkehrung zum Schutz des Fahrzeuges, des Mieters und seiner Personen gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter bzw. dessen Personal unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge unterlassener Anzeige keine Abhilfe schaffen konnte, stehen dem Mieter keine Minderungs-, Schadensersatz- oder Kündigungsrechte zu.

7.8 Der Mieter kann den Mietvertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Vermieter dem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch ganz oder teilweise nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzieht. Bei Verletzungen von Pflichten aus dem Mietvertrag ist die Kündigung erst nach Setzen einer angemessenen Abhilfefrist und erfolglosem Ablauf der Frist zulässig. Die Fristsetzung durch den Mieter ist nicht erforderlich, wenn sie oder eine Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg versprechen oder die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist. Ziff. 7.7. ist zu beachten. Die außerordentliche fristlose Kündigung bei schwerwiegenden verschuldeten Vertragsverstößen und der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses bleibt unberührt.

  1. Kündigung

8.1 Vermieter und Mieter können den Mietvertrag soweit keiner von ihnen die entsprechenden Umstände zu vertreten hat, wegen wichtigen Grundes kündigen. Insbesondere in Fällen der erheblichen Gefährdung oder Erschwerung durch höhere Gewalt wie z.B. Krieg, Unruhen, Epidemien, Witterungs- und Straßenverhältnissen oder Grenzschließungen und Unzumutbarkeit des Fahrtantritts und der Fortsetzung des Mietvertrages.

8.2 In diesen Fällen hat der Vermieter während der Mietzeit die erforderlichen organisatorischen Abwicklungsmaßnahmen im Einvernehmen mit dem Mieter zu treffen. Im Fall der Kündigung gemäß Ziff. 8.1. entfällt der Anspruch des Vermieters auf die Vergütung. Für bereits erbrachte oder noch zu erbringende Leistungen erhält der Vermieter stattdessen eine 75 %-ige Vergütung nach seinen üblichen Sätzen, sofern nicht einer der beiden Vertragspartner den wichtigen Grund allein oder überwiegend zu vertreten hat. Die übrigen Mehrkosten tragen die Vertragspartner jeweils selbst, sofern nicht einer der beiden Vertragspartner den wichtigen Grund allein oder überwiegend zu vertreten hat. Schadensersatzansprüche bei Verantwortlichkeit des einen oder anderen Teils bleiben unberührt.

  1. Haftung

9.1 Der Vermieter haftet für Sachschäden grundsätzlich nur nach § 23 Personenbeförderungsgesetz.

9.2 Danach ist die Haftung für Sachschäden insoweit ausgeschlossen, soweit der Sachschaden 1.000 Euro übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

9.3 Im Übrigen ist die Haltung für einfache Fahrlässigkeit auf den dreifachen Mietpreis beschränkt, sofern nicht die vertragliche Beschaffenheit fehlt, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder der Schaden versichert ist oder mit einer tarifmäßigen Versicherung üblicherweise vom Vermieter gedeckt worden wäre.

9.4 Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

9.5 Die Haftung für Leben, Körper- und Gesundheitsschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und bleibt unberührt.

  1. Anzuwendendes Recht

Auf den Vertrag ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland an zuwenden.

  1. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz des Mieters.

  1. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten insbesondere die mietrechtlichen Vorschriften.

 

Wittmund, im Juli 2019

Bistroliner GmbH

Vertreten durch Malgorzata Ziolnowska

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